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OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2024 – 21 W 80/23 – „Die Einsetzung von „Abkömmlingen“ im Testament kann auch Adoptivkinder umfassen“
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 05.03.2024 – 21 W 80/23 über die Frage entschieden, ob die Einsetzung von Abkömmlingen als Nacherben auch etwaige adoptierte Kinder umfasst und dies jedenfalls für die Adoption Volljähriger mit der Wirkung einer Minderjährigen-Adoption bejaht.
In dem maßgeblichen Testament hatte der Erblasser zunächst seine beiden Kinder als Vorerben eingesetzt. Nacherben sollten die „Abkömmlinge“ der Söhne sein. Einer der Söhne hatte – nach Errichtung des Testaments – 2 volljährige Kinder seiner Ehefrau aus einer vorangegangenen Ehe adoptiert, und zwar mit der Wirkung einer Minderjährigen-Adoption (§ 1772 BGB). Diese hat nach dem Gesetz die Folge, dass der Adoptierte die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt und die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen (§ 1754 ff. BGB). Das OLG Frankfurt hatte nunmehr über die streitige Frage zu entscheiden, wie sich dies auf die Einsetzung der „Abkömmlinge“ als Nacherben auswirkt, ob von dieser Formulierung also auch die adoptierten Kinder umfasst sind oder nur die leiblichen Abkömmlinge der Söhne und damit die Adoptivkinder als Nacherben ausgeschlossen sind.
Das OLG hat zugunsten der Adoptivkinder entschieden, dass auch diese von der Formulierung „Abkömmlinge““ im Testament umfasst sind. Hierfür spricht zum einen die gesetzliche Regelung des § 2069 BGB, wonach im Zweifel mit dem Begriff des Abkömmlings die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufenen Kinder als Erben eingesetzt worden sind. Die Adoptivkinder zählen bei einer sogenannten Volladoption zu den gesetzlichen Erben und sind dementsprechend vom Wortlaut des Gesetzes ebenfalls mit umfasst. Eine andere Beurteilung kommt erst in Betracht, wenn der Erblasser die Nacherbfolge ausdrücklich auf leibliche Abkömmlinge begrenzt hat, was vorliegend nicht der Fall war. Es ließ sich aus Sicht des Gerichts auch nicht feststellen, dass von dem Erblasser entgegen dem üblichen Verständnis des Begriffs eines Abkömmlings eine Beschränkung der Nacherbfolge auf leibliche Abkömmlinge unter Ausschluss der gesetzlich erbberechtigten Adoptivkinder gewollt war. Denn nach dem üblichen Sprachgebrauch werden vom Begriff eines Abkömmlings in erbrechtlichem Zusammenhang auch Adoptivkinder erfasst, für einen abweichenden Willen ergab sich aus dem Testament nichts.
Dementsprechend hat das OLG Frankfurt die Vorinstanz bestätigt, wonach auch die Adoptivkinder als Nacherben im Erbschein zu berücksichtigen sind.