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BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 – “Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch“


Nach der DSGVO sind natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geschützt. Das betrifft also auch Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber. Ein wichtiges Element dieses Schutzes ist das Gebot der Transparenz der Datenverarbeitung mit daraus folgenden Informations- und Auskunftsansprüchen des betroffenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der einem solchen Anspruch ausgesetzte Arbeitgeber hat einen oftmals nicht unerheblichen Aufwand zu erfüllen, um die Ansprüche zu erfüllen. Erfüllt er sie nicht, drohen ihm Entschädigungszahlungen.

Es stellt sich insoweit auch die Frage, ob und inwieweit solche Ansprüche disponibel (also abdingbar) sind, also z.B. in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem das Ausscheiden des Arbeitnehmers geregelt wird, für den Arbeitgeber Rechtssicherheit auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs geschaffen werden kann.

Hierbei ist zu beachten, dass die Schutzrechte der Datenschutzgrundverordnung nicht verzichtbar sind, der Arbeitnehmer kann also z.B. nicht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder während des Arbeitsverhältnisses auf Auskunftsansprüche und datenschutzrechtliche Vorgaben verzichten, zumindest nach aktueller Rechtslage. Allenfalls denkbar erscheint, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich seines Auskunftsanspruchs für die Vergangenheit erklärt, dass er insoweit einen Auskunftsanspruch nicht (mehr) erhebt oder die Auskunft erledigt/erfüllt ist.

Auch zum beendeten Arbeitsverhältnis wird vertreten, dass noch eine zukünftige Datenverarbeitung denkbar ist, wenn z.B. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus eine Sprachregelung oder Auskunftsansprüche gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu beachten sind. Auch insoweit kann der Arbeitnehmer nicht über seinen Mindestschutz verfügen/auf ihn verzichten.

Vertreten hierzu wird, dass die Aufnahme eines Verzichts des Arbeitnehmers auf den Auskunftsanspruch für die Vergangenheit denkbar und wirksam ist, so wie man sich ja auch darüber einigen kann, dass an sich nicht verzichtbare Urlaubsansprüche in natura genommen und gewährt sind.

Für zukünftige Auskunftsansprüche wird es einen solchen Verzicht aber kaum wirksam geben. Diskutiert wird hierzu, ob eine Erklärung des Arbeitgebers, sich auch zukünftig an die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu halten und eine im Gegenzug abgegebene Erklärung des Arbeitnehmers, an einem weitergehenden Auskunftsanspruch kein Interesse zu haben, möglich ist. Das wird man gegebenenfalls noch in der Praxis testen müssen und abwarten, ob die Gerichte eine solche Vorgehensweise als zulässig betrachten.

Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem ein ehemaliger Arbeitnehmer die Herausgabe des gesamten von ihm getätigten E-Mail-Verkehrs sowie zusätzlich aller jener Mails, in denen er persönlich erwähnt wird, verlangt. In II. Instanz hat das LAG Niedersachsen diesen Ansprüchen nicht stattgegeben. Die Revision des Arbeitnehmers wurde am 27.04.2021 zurückgewiesen. Die Begründung liegt noch nicht vor.

Arbeitgeber müssen sehr vorsichtig sein, wenn ein Auskunftsanspruch an sie herangetragen wird. Diesen nicht zu beantworten, führt zum einen zu einem Bußgeld, zum anderen zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers. Beides sollte verhindert werden.