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OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 – 10 UF 1296/19 – “Immobilienverkauf als leichtfertige Handlung“


Durch das OLG Nürnberg war in einem Beschluss vom 16.07.2020 – 10 UF 1296/19 (FamRZ 2021, 424) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein Unterhaltsschuldner nach Veräußerung zweier in seinem Eigentum stehender Wohnungen mangels Kapitalerträgen für die Zahlung von Unterhalt nur noch eingeschränkt leistungsfähig war. Grundsätzlich darf über das eigene Vermögen und auch die eigene Arbeitskraft frei verfügt werden. Ist allerdings die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegeben bzw. bekannt, muss in Bezug auf solche Verfügungen hierauf Rücksicht genommen werden. Verbleibt letztlich kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für entsprechende Veränderungen mit der Folge einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, außer dem Bestreben, die Unterhaltsbelastung zu reduzieren, bzw. wird nicht sachlich nachvollziehbar gehandelt, kann es zur Zurechnung fiktiver Einkünfte kommen.

Im Falle der Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen ist das OLG Nürnberg zum Ergebnis gelangt, dass die Veräußerung einer Wohnung zur Deckung eines Finanzbedarfes auch zur Renovierung der verbleibenden Wohnung und deren Eigennutzung genügt hätte, sodass fiktiv der Wohnvorteil aus einer der beiden Wohnungen für die Unterhaltsberechnung herangezogen wurde. Die Entscheidung zeigt, dass Änderungen in den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, soweit dies einen bestehenden Unterhaltsanspruch berührt, familiengerichtlich überprüft werden können, mit der Möglichkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte. Dies gilt nicht nur für Arbeitseinkünfte sondern auch Vermögenserträge bzw. dem Vorteil des mietfreien Wohnens.