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BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18 – “Das Fahrzeug „mit Geschichte“ in der Schadensabwicklung


Die Versicherungswirtschaft unterhält eine Datenbank, in welcher Schadengutachten bzw. die hierzu gehörenden Fahrzeuge bei fiktiver Abrechnung gespeichert werden. Versicherer, welche grundsätzlich eintrittspflichtig sind, nutzen diese Datenbank um zu überprüfen, ob ein Fahrzeug bereits in der Vergangenheit erheblich beschädigt wurde, insoweit jedoch lediglich fiktiv, insbesondere auf Basis eines Gutachtens, abgerechnet wurde, ohne Nachweis der Instandsetzung. Dies soll grundsätzlich einem Missbrauch vorbeugen, kann jedoch auch dazu führen, dass redliche Geschädigte keinen Ersatz erhalten bzw. einen solchen gerichtlich geltend machen müssen. Es ist dann fraglich, in der gerichtlichen Auseinandersetzung, wie der tatsächliche Schadenumfang belegt werden kann.

Es war hierzu durch den BGH mit einem Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18 über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei welchem unstreitig ein Pkw Maserati durch den Brand eines daneben geparkten anderen Fahrzeuges zerstört wurde. Es wurde das ausgebrannte Fahrzeug als Totalschaden bei der maßgeblichen Fahrzeugversicherung geltend gemacht, diese hat mit Verweis auf eine frühere Abrechnung als Totalschaden, mangels Nachweis einer Instandsetzung, eine Zahlung abgelehnt. Der Geschädigte/Eigentümer hat das Fahrzeug nach seiner Darstellung instandgesetzt erworben, ohne Hinweis auf den früheren Schaden. Hierzu wurde auch Zeugenbeweis, durch unbeteiligte Dritte, welche das Fahrzeug in repariertem Zustand gesehen haben sowie auch durch Anhörung des Verkäufers angeboten. Die Vorinstanz hat gefordert, dass die konkreten Reparaturschritte dargelegt und erforderlichenfalls nachgewiesen werden, beispielsweise durch Verweis auf Personen, welche die Reparatur ausgeführt haben, als Zeugen.

Durch den Bundesgerichtshof wurde darauf verwiesen, dass eine Person, welche keine Kenntnis über den früheren Schaden hatte, das Fahrzeug repariert erworben hat, berechtigt ist, entsprechend Beweis für den Erwerb in repariertem Zustand, durch Zeugen, beispielsweise den Verkäufer oder auch andere Personen anzubieten. Nach der Darstellung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Beweisantritt nicht als Ausforschungsbeweis zurückgewiesen werden. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass zumindest der im früheren Gutachten ausgewiesene Restwert als Mindestschaden hätte zugesprochen werden müssen. Da Beweisantritte zu Unrecht abgelehnt worden waren, wurde die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Im Falle eines Gebrauchtwagenskaufes und späterer Beschädigung erleichtert diese Entscheidung dem Geschädigten, Einwände der zuständigen Versicherung, gestützt auf die entsprechende Datenbank für frühere Schäden, zu entkräften, hinsichtlich eines Wertes des Fahrzeuges. Allerdings können solche früheren Beschädigungen weiter den Wert des Fahrzeuges reduzieren, namentlich den Wiederbeschaffungswert selbst und eine mögliche Wertminderung im Falle der Abrechnung auf Basis von Reparaturkosten.