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BGH, Urteil vom 14.07.2016 – III ZR 387/15 – 18 U 42/15 – “Beim Online-Vertragsschluss muss auch eine Online-Kündigung ermöglicht werden


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.2016 – III ZR 387/15 zur Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in Online-Verträgen Stellung genommen. Streitgegenständlich war folgende Kündigungsklausel des Betreibers des Partnervermittlung-Portals ElitePartner.de:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Damit war zum Beispiel eine Kündigung per E-Mail ausgeschlossen. Diese Klausel benachteiligt den Verbraucher aus Sicht des BGH unangemessen und ist daher unwirksam. Maßgeblich war insoweit, dass auch ansonsten die gesamte Kommunikation ausschließlich in digitaler Form erfolgt und z.B. der Vertragsschluss ohne Unterschrift des Kunden möglich ist. Auch die Leistungen des Portals werden ausschließlich elektronisch abgerufen. Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung sei es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrages und seine gesamte Durchführung. Nach der Gestaltung des Vertrages könne der Kunde davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Wer im Internet handelt und seinen Kunden den Vertragsschluss im Internet anbietet, darf sich nicht darauf zurückziehen, dass eine Vertragsbeendigung nur schriftlich erfolgen kann und so die Kündigung erschweren.