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BGH, Urteile vom 07.07.2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15 – “Widerrufsrecht beim Maklervertrag durch BGH bestätigt


In zwei aktuellen Entscheidungen vom 07.07.2016 (I ZR 30/15 und I ZR 68/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklerverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. In beiden Fällen hatte der Makler im Internet ein Grundstück beworben und auf Anfrage per E-Mail ein Exposé mit den Details, unter anderem der Maklerprovision, übersendet. Eine Widerrufsbelehrung enthielten die Exposés nicht. Die Kunden zahlten nach dem Kauf die Provision nicht und die Makler mussten diese einklagen, wobei der Kunde jeweils im Verfahren den Widerruf des Vertrags erklärte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die streitgegenständlichen Verträge Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen sind und damit den Kunden das Widerrufsrecht zusteht. Da die Makler über das Widerrufsrecht nicht belehrt hatten, wurde die eigentlich nur 14 Tage betragende Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und konnten die Verbraucher auch noch weit nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen und sich so von ihrer Zahlungsverpflichtung befreien. Die Entscheidung erging zwar zu dem bis zum 12.06.2014 geltenden Fernabsatzrecht. Auch die jetzt geltende Rechtslage führt aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr müssen Immobilienmakler auch aktuell mit einem Widerruf der Verträge rechnen, wenn sie diese per E-Mail oder telefonisch versenden, was in der aktuellen Praxis der Regelfall sein dürfte. Bei Altverträgen (die vor dem 12.06.2014 geschlossen wurden) muss aktuell nicht mit einem Widerruf gerechnet werden, da das Widerrufsrecht nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB mit Ablauf des 27.06.2015 erloschen ist. Für danach abgeschlossene Verträge kann ein Widerruf, wenn die Widerrufsbelehrung unterblieben ist, noch 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erfolgen.

Um sich insoweit zu schützen, sollten Makler, soweit sie im Fernabsatz tätig sind, ihre Kunden über das Widerrufsrecht belehren, damit sie nicht noch nach einem Jahr mit einem Vertragswiderruf rechnen müssen. Im Übrigen besteht die Option, trotz Widerrufs zumindest Wertersatz für die Dienstleistung beim Verbraucher geltendzumachen, Voraussetzung ist aber, dass der Makler vor Vertragsschluss das ausdrückliche Einverständnis des Kunden einholt, dass mit der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wird und auf den Wertersatzanspruch hinweist.