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LG Berlin, Urteil vom 31.05.2016 – 29 O 382/15 (Berufung anhängig beim Kammergericht unter 8 U 116/16) – “Fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung als Kündigungsgrund?“
Das Landgericht Berlin befasste sich mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 31.05.2016 – 29 O 382/15 – mit der Frage, ob eine fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung für den Betrieb des Mieters den Vermieter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtige. Im konkreten Fall ist diese Frage verneint worden.
Gegenstand des langjährigen Mietvertrages sind als Bäckerei genutzte Räume. Der Betrieb war für eine Backtätigkeit in der Zeit von 3:00 Uhr bis 15:00 Uhr genehmigt. Als Folge seines wirtschaftlichen Erfolges weitete der Beklagte seinen Backbetrieb auf 24 Stunden täglich aus. Der Mieter stellt hierfür einen entsprechenden Bauantrag, nimmt die Erweiterung des Geschäftsbetriebs aber vor Erteilung der Genehmigung vor. Deshalb erklärt der Vermieter nach vorangegangener Abmahnung die fristlose Kündigung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landgericht Berlin war über die vom Mieter beantragte Baugenehmigung noch nicht entschieden worden.
Das Landgericht Berlin weist die Klage mit der Begründung ab, es liege kein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund vor. Denn zum einen ist letztlich maßgeblich allein die Frage, ob und inwieweit die Nutzung materiell öffentlich-rechtlich zulässig ist, während es sich bei der Genehmigungserteilung selbst lediglich um einen notwendigen Formalakt, der dies nach Prüfung bestätigt, handelt. Das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung macht die Nutzung insoweit zwar gleichwohl formell rechtswidrig. Jedoch obliegt dem Vermieter nicht gegenüber seinem Mieter die Wahrung der Rechtsordnung, jedenfalls solange nicht, wie seine eigene Rechtsstellung bzw. Interessenlage nicht davon betroffen wird.