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BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 7 AZR 253/14 – “Befristete, probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses?


Ein Arbeitgeber vereinbarte mit einer Mitarbeiterin, die seit 3 Jahren bei ihm als Verkäuferin angestellt war, sie für einen viermonatigen Zeitraum probeweise als Kassiererin zu beschäftigen. Nach Abschluss der Probephase hat man vereinbart, die Erprobung um weitere 6 Monate zu verlängern. In dieser Zeit wurde auch ein neu eingeführtes Kassensystem und die Mitarbeiterin bei der Bedienung desselben erprobt. Nach Ablauf der zweiten Erprobung wurde die Mitarbeiterin wieder als Verkäuferin eingesetzt, wogegen sie sich wehrte, da sie argumentierte, die Tätigkeit als Kassiererin sei nicht wirksam befristet und damit dauerhafter Vertragsinhalt geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall nicht zu Ende entschieden, sondern zur Tatsachenfeststellung zurückverwiesen, dem Urteil lässt sich aber entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht es durchaus für zulässig hält, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters auf einer höherwertigen Stelle zunächst zu erproben, bevor ihm die Stelle dauerhaft übertragen wird. Es liege allerdings dann eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn die Länge der Erprobung Zweifel am Grund der Erprobung – nämlich der Eignung und Feststellung – erweckt. Insoweit dürfte als zeitliche Grenze die in § 622 Abs. 3 BGB geregelte Frist von 6 Monaten, für eine bei Beginn des Arbeitsverhältnisses maximal vereinbarte Probezeit oder auch die tarifvertraglichen, gegebenenfalls kürzeren Probezeiten zu sehen sein. In keinem Fall darf die Probezeit während des Arbeitsverhältnisses wohl die Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit einer neu eingestellten Arbeitskraft überdauern.