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OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2023 – 13 UF 16/23 – „Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Möglichkeiten und Grenzen“


Durch das Oberlandesgericht Brandenburg war in einem Beschluss vom 22. März 2023 – 13 UF 16/23 (FamRZ 2023, 1704) im Beschwerdeverfahren über den in erster Instanz durchgeführten Versorgungsausgleich zu entscheiden, ob dieser ausgeschlossen werden kann, wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Eheleute hatten im Jahr 2005 die standesamtliche Ehe geschlossen, die Zustellung des Scheidungsantrages ist im Jahr 2022 erfolgt. Der Ehemann war während der Ehezeit selbstständig berufstätig, dieser hat keine Einzahlungen in Versorgungssysteme vorgenommen, welche dem Versorgungausgleich unterfallen, verfügt über eine Altersrente von Euro 1.096,94, die Ehefrau über eine solche von Euro 2.719,77.

Es wurde durch die Ehefrau im Beschwerdeverfahren unter unterschiedlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, aufgrund unbilliger Härte, geltend gemacht. Im Ergebnis lagen auch aus Sicht des Beschwerdegerichts, Oberlandesgericht Brandenburg, keine Ausschlussgründe vor, ist es bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zulasten der Ehefrau verblieben.

Es wurde allerdings darauf hingewiesen, dass im Falle der Bildung von Versorgungskapital durch einen Selbstständigen und Ausschluss eines Zugewinnausgleichs durch Vertrag, sodass eine Beteiligung des anderen Ehegatten am Vermögensaufbau ausgeschlossen ist, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit begründet sein kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein Vertrag geschlossen, gebildetes Versorgungskapital wurde jedoch, nachvollziehbar dargestellt, verbraucht. Hieraus hat sich keine unbillige Härte ergeben. Auch der Umstand, dass durch den Ehemann aufgrund der Selbstständigkeit in der Ehezeit keine Einzahlungen in ein Versorgungssystem, welches dem Versorgungsausgleich unterfällt, erfolgt sind, hat nach den gesamten Umständen keine unbillige Härte begründet.

In Betracht gezogen wurde noch ein Ausschlussgrund aufgrund eines „erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts“, welches im zu entscheidenden Fall jedoch verneint wurde. Die Eheleute hatten darüber hinaus privatschriftlich einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, was aufgrund des Formzwangs, der notwendigen notariellen Beurkundung, unwirksam war. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung war es insoweit nicht treuwidrig, dass sich der Ehemann auf die Formunwirksamkeit berufen hat.

Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Anforderungen sind, um eine Einschränkung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG zu erreichen.