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OLG München, Beschluss vom 25.08.2023 – 33 Wx 119/23 – „Die Unterschrift gehört an das Ende eines Testaments!“


Das OLG München hatte sich im Beschluss vom 25.08.2023 – 33 Wx 119/23 mit einem Testament zu befassen, bei dem sich die Unterschrift nicht am Ende/unter dem Text, sondern in der Mitte befand. Das Testament hatte folgenden Inhalt:

„Testament!

Ich xx [Name der Erblasserin]

Vermache alles was ich habe.

Mein Sparbuch-Konto …bank R…

Versicherung bei der

… Versicherung

xx-xx

[„Unterschrift“ der Erblasserin]

An Herrn xx [Name und Anschrift des Beschwerdeführers]“

Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Die dagegen beim OLG München eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ein eigenhändiges Testament ist nur dann wirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Ein Verstoß gegen diese zwingende Formvorschrift führt zur Nichtigkeit des Testaments, dies auch dann, wenn feststeht, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser geschrieben wurde und seinem Willen entspricht. Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, sie dient einerseits dazu, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen und zum anderen soll sie dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt und den Urkundentext räumlich abschließen und damit von nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern. Solche nachträglichen Zusätze sind vom Erblasser daher gesondert zu unterschreiben, um Wirksamkeit zu entfalten.

Da vorliegend die eigentliche Erbeinsetzung des Beschwerdeführers erst nach der Unterschrift der Erblasserin erfolgte, ist das Testament nach zutreffender Ansicht des OLG München unwirksam. Der Text oberhalb der Unterschrift beinhaltet keine vollständige Verfügung, die Kernaussage des Testaments, nämlich wem die Erblasserin ihren Nachlass zukommen lassen will, findet sich erst nach der Unterschrift. Damit sind die Formvorgaben nicht erfüllt. Es kommt nicht zum Ausdruck, dass sich die Erblasserin bei dem Niederschreiben und Unterschreiben des ersten Textteils ihrer Verfügung über die Person, der sie alles vermachen wollte, Klarheit verschafft hätte, so das OLG München. Auch der weitere Sinn und Zweck der Unterschrift, Vorüberlegungen und Entwürfe von letztwilligen Verfügungen abgrenzen zu können, sei durch dieses „Blanko“ gerade nicht erfüllt.

Selbst wenn dementsprechend vorliegend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Testament dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprach – so hatte die Erblasserin zum Beispiel auch gegenüber Zeugen geäußert, dass sie den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt hat – entfaltet das Testament aufgrund der zwingenden Formvorschriften, die hier nicht eingehalten sind, keine Wirksamkeit.

Wer sich für die Errichtung eines Testaments ohne Hinzuziehung eines Notars entscheidet, sollte in jedem Fall sicherstellen, dass er den vollständigen Text am Ende und nicht irgendwo in der Mitte oder an anderer Stelle unterschreibt. Sollten später etwaige Ergänzungen erforderlich werden, sind diese zwingend nochmals durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen und es sollte jeweils auch Ort und Datum der Verfügung angebracht werden.