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OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 – 13 U 11/09, BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – VII ZR 155/15 – “Auch das „vertragsgerecht“ errichtete Bauwerk kann mangelhaft sein!”
Das Oberlandesgericht Celle hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof am 07.05.2015, einen Sachverhalt zumindest auf den ersten Blick überraschend entschieden:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Auftragnehmer mit der Sanierung einer Wohnanlage beauftragt, die Ausschreibung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Architekten hat dabei Leistungen vorgesehen, die qualitativ in verschiedener Hinsicht hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückblieben. Der Auftragnehmer führte die Leistungen so aus, wie im Leistungsverzeichnis beschrieben. Es treten nach kurzer Zeit erneut Mängel auf, die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt den Auftragnehmer wegen der mangelhaften Sanierung auf EUR 280.000,00 Schadensersatz. Die Klage ist begründet!
Das Argument des Auftragnehmers, er habe die Arbeiten doch so durchgeführt, wie im Leistungsverzeichnis beschrieben, ist rechtlich unerheblich. Der Auftragnehmer schuldet ein funktionstaugliches Werk, das gilt auch dann, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart vereinbart ist, mit der ein funktionstaugliches Werk gar nicht erreicht werden kann. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den vom Auftraggeber erkennbar erstrebten Werkerfolg herbeizuführen. Ein Ausweg für den Auftragnehmer ergibt sich, wenn er dem Auftraggeber seine fachlichen Bedenken rechtzeitig mitgeteilt hat.
Noch immer ist die Meinung bei Handwerkern verbreitet, dass sie ihren vertraglich geschuldeten Erfolg schon dann erbringen, wenn sie die Arbeiten nach dem Leistungsverzeichnis durchführen. Das ist ein fataler Irrtum, geschuldet ist ein funktionsfähiger Werkerfolg, die Frage, ob die einzelnen Punkte des Leistungsverzeichnisses abgearbeitet werden oder nicht, spielt keine Rolle, gegebenenfalls sind über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Leistungen erforderlich und geschuldet.