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BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 350/13 – “Anwendbare HOAI-Fassung bei Stufenaufträgen


Der Bundesgerichtshof hat am 18.12.2014 eine in den letzten Jahren häufig umstrittene Frage beantwortet. Die Ausgangssituation war so, dass ein Architekt mit einer öffentlichen Körperschaft vor Inkrafttreten der HOAI 2009 einen Architektenauftrag geschlossen hat, der in Stufen erteilt war, die zweite Stufe wurde erst nach Inkrafttreten der HOAI 2009 abgerufen. Er begehrte die Feststellung, dass er nach der HOAI 2009 zu bezahlen sei, soweit es die zweite Stufe angeht und hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof legt die Vereinbarung so aus, dass im Ausgangsvertrag lediglich ein Angebot des Architekten enthalten sei, auch die Phase II auszuführen. Dieses sei aber erst mit der endgültigen Beauftragung der Phase II (nach Inkrafttreten der HOAI 2009) von der Behörde angenommen worden.

Diese Entscheidung dürfte auch für den Übergang der HOAI 2009 zur HOAI 2013 anwendbar sein und damit steht pikanterweise auch fest, dass die von den Bundesbehörden intern vorgegebene Marschroute, dass jeweils noch die alte HOAI auch für die Phase II galt, rechtswidrig war.

Ob dies dann in jedem Einzelfall zu einer Honorarerhöhung führt, ist deswegen nicht ohne weiteres gesichert, da der Architekt auch darlegen muss, inwiefern eine im Ausgangsvertrag eventuell enthaltene Honorierung auch unter Berücksichtigung der geänderten Grundleistungen das Mindestsatzhonorar nach der neuen HOAI unterschreitet oder nicht. Das ist dann natürlich unproblematischer, wenn es keine Bezifferung des Honorars im Ausgangsvertrag gibt.