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OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 25. April 2023 – 1 UF 13/23 – „Anspruchsberechtigung beim Kindergeld für Volljährige „


Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr während des Schulbesuches oder im Rahmen einer Erstausbildung, mittlerweile, seit 2012, unabhängig vom Einkommen des Kindes in der Erstausbildung.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte in der Beschwerdeinstanz über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein volljähriger Sohn in der Erstausbildung eine so hohe Ausbildungsvergütung erhalten hat, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern verblieben ist. Das Kindergeld wurde an die Kindesmutter ausbezahlt, diese hat einen Teilbetrag einbehalten. Durch den Sohn wurde gegen die Kindesmutter ein Antrag beim Familiengericht auf Auszahlung rückständigen Kindergeldes, welches nicht weitergeleitet wurde, gestellt. Das Amtsgericht hat in erster Instanz mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Hinweisbeschluss vom 25. April 2023 – 1 UF 13/23 (NJW 2023, 3026) dargelegt, dass die dagegen erhobene Beschwerde des Sohnes keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von Seiten des Oberlandesgerichts Braunschweig wurde zunächst erörtert, dass nach der familienrechtlichen Regelung das Kindergeld vorrangig zur Deckung eines Unterhaltsbedarfs des Kindes an dieses weiterzuleiten ist, selbst wenn im Übrigen keine Leistungsfähigkeit der Eltern besteht. Weiter wurde dargelegt, dass für den Fall, dass Kindesunterhalt nicht bezahlt wird, durch das Kind ein Antrag auf Abzweigung, direkte Auszahlung an sich selbst, gestellt werden kann. Da im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch bestanden hat, aufgrund der Höhe der eigenen Einkünfte im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, hat es insoweit an den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Kindergeldes durch den Sohn jedoch gefehlt.

Sodann wurde durch das Oberlandesgericht Braunschweig auf Grundlage der gesetzlichen Regelung zur Gewährung von Kindergeld festgestellt, dass dieses im Übrigen vorrangig den Eltern zusteht, auch sonst, insbesondere aus § 242 BGB, dem Gesichtspunkt der Billigkeit, kein Anspruch auf Weiterleitung zugunsten des volljährigen Kindes besteht.