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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 401/19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.09.2022 – C-518/20

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 – „Zum Verfall von Urlaubsansprüchen“


Die Rechtsprechung der letzten Jahre sowohl des Europäischen Gerichtshofs wie des Bundesarbeitsgerichts hat sich mit mehreren Konstellationen, in denen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die langzeiterkrankt sind, verfallen (oder eben auch nicht), befasst. Dies soll nochmals zusammengefasst werden:

  1. Ist ein Arbeitnehmer mehrere Jahre am Stück dauerhaft erkrankt, so verfallen die Urlaubsansprüche jeweils am 31. März des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, Urlaubsansprüche für das Jahr 2018 verfielen dann also am 31.03.2020.
  2. Hat ein Arbeitnehmer in einem Jahr zumindest einige Tage gearbeitet, läuft diese 15-Monats-Frist nur dann los, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Die Rechtsprechung nimmt hierzu an, dass dies dadurch erfolgen muss, dass bereits in den ersten 2 Wochen eines Kalenderjahres der Hinweis auf den Jahresurlaub, und die Möglichkeit des Verfalls, falls er nicht genommen wird, geschehen muss.
  3. Diese Grundsätze gelten sowohl für den gesetzlichen Urlaub wie für den vertraglichen oder tarifvertraglichen Mehrurlaub. Für den vertraglichen Mehrurlaub gilt etwas anderes, wenn sich aus den vertraglichen Regelungen entnehmen lässt, dass er anders als der gesetzliche Urlaub verfallen sollte.

Arbeitgeber müssen also sowohl ihre Abläufe in der Personalabteilung (Hinweis direkt zu Beginn des Jahres und wiederholter Hinweis, den noch verbleibenden Urlaub zu nehmen im Spätsommer des Urlaubsjahres) entsprechend anpassen, Arbeitnehmer, denen entsprechende Hinweise nicht gegeben wurden, können gegebenenfalls auch rückwirkend Urlaubsansprüche geltend machen.