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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24 – „Anscheinsbeweis auch ohne Kollision“
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24 über die Haftung aufgrund eines Verkehrsunfalles zu entscheiden, wobei eine Autofahrerin ein vor ihr stehendes Fahrzeug überholt hat, ein entgegenkommender Pkw musste eine Vollbremsung durchführen, ein dahinter fahrender Motorradfahrer hat ebenfalls gebremst und ist gestürzt, hat erhebliche Verletzungen erlitten. Geklagt hat der Motorradfahrer gegen die überholende Pkw-Fahrerin und deren Versicherung, in 1. Instanz wurde die Klage abgewiesen, im Berufungsverfahren wurde eine Haftung von 40 % auf Seiten der Autofahrerin festgestellt. Durch den Bundesgerichtshof wurde das Urteil aufgehoben, wegen Fehlern in der Beweiswürdigung bzw. Beweisaufnahme. Der BGH hat die Sache zurückverwiesen.
Im Rahmen dieses Urteils hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass zulasten des Motorradfahrers ein Anscheinsbeweis dahingehend vorliegen kann, dass dieser entweder mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren oder nicht rechtzeitig reagiert hat, auch wenn es zwischen diesem und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht zu einem Auffahrunfall gekommen ist. Weiter wurde ausgeführt, dass bei Abwägung der Verursachungsbeiträge im Rahmen des Unfalls zwischen Kraftfahrzeugen eine Gewichtung der festgestellten Verursachungsbeiträge erfolgen muss. Im konkreten Fall hat sich der Motorradfahrer nach den Feststellungen „verbremst“, was nach der Wertung des Bundesgerichtshofes jedoch ein Fahrfehler gewesen ist, welcher in erster Linie den Motorradfahrer selbst gefährdet hat, weshalb diesem Umstand ein geringeres Gewicht im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge beizumessen sei.