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OLG München, Urteil vom 23.01.2015 – 10 U 299/14 – “Alkoholisierung und Haftung


Das Oberlandesgerichte München hatte in einem Urteil vom 23.01.2015 – 10 U 299/14 (r+s 2015, 257 ff.) die Haftungslage für einen Unfall zu beurteilen, welcher sich während des Linksabbiegens in ein Grundstück zum Wenden des Klägers und einem Überholvorgang des Beklagten ereignete. Der Beklagte war erheblich alkoholisiert, mit mehr als 1 Promille.

Es wurde durch das Oberlandesgericht München zunächst entschieden, dass allein der Umstand der Alkoholisierung nicht einen Anscheinsbeweis für die schuldhafte Unfallverursachung durch den alkoholisierten Fahrer begründet. Sodann wurde betont, dass es zunächst beim Anscheinsbeweis zulasten des Klägers verbleibt, dies aufgrund des beabsichtigten Abbiegens in ein Grundstück. Da ein alkoholbedingter Fahrfehler dem Beklagten nicht vorzuwerfen war, konnte sich das Oberlandesgericht München auch nicht davon überzeugen, dass dieser Anscheinsbeweis zulasten des Klägers erschüttert wurde, so dass es letztlich bei dessen alleinigen Haftung verblieben ist.

Die Entscheidung zeigt, dass allein ein Fehlverhalten (Alkoholisierung) eines Unfallbeteiligten im Zusammenhang mit dem Unfall nicht automatisch dessen Haftung begründet. Es muss vielmehr konsequent nach den gesetzlichen Regelungen zu den besonderen Sorgfaltsmaßstäben und der insoweit entwickelten Rechtsprechung geprüft werden. Danach ist es vorliegend aufgrund der schuldhaften Unfallverursachung durch den abbiegenden Kläger, trotz erheblicher Alkoholisierung des Beklagten, zur Klagabweisung gekommen.