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LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 – 5 Sa 1251/13 – “Achtung bei der Kündigungserklärung”
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine Kündigungserklärung eines Arbeitgebers mit folgendem Wortlaut für unwirksam erklärt:
Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Nach der Begründung des Landesarbeitsgericht war die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin weder ausreichend bestimmt, noch hinreichend bestimmbar (auslegbar), da das Kündigungsschreiben keinerlei Fakten oder Begleitumstände enthalten hat, aus denen sich die Kündigungsfrist, von der der Arbeitgeber ausging, ermitteln ließ. Im konkreten Fall galt es vertragliche Kündigungsfristen, die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB und Kündigungsfristen nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau voneinander abzugrenzen, so dass in der Tat für den Kündigungsadressaten die Fristermittlung sehr erschwert war.
Die Revision gegen das Urteil ist anhängig, der Fall also noch nicht endgültig entschieden.
Arbeitgebern sei aber bereits jetzt, schon um diesbezügliche Risiken im Verfahren zu vermeiden, geraten, dass sie die Formulierung wie folgt wählen:
„… kündigen wir unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach unserer Berechnung dem … (als richtig angesehenes Datum einsetzen).“
Dann ist eine Umdeutung entsprechend möglich bzw. eine Anpassung an die tatsächlich eingreifende Frist.