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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 – “Achtung bei den Kündigungsfristen in der Probezeit“
Das Bundesarbeitsgericht hat eine für den Laien vielleicht überraschende Entscheidung zu einer Probezeitkündigung getroffen:
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag – vorformuliert – vorgelegt, in dem unter anderen auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wurde. Nach dem Tarifvertrag galt eine Kündigungsfrist während der ersten 3 Monate der Probezeit von einer Woche. Im Arbeitsvertrag selbst war geregelt, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten und in einem anderen Paragraphen des Vertrages, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gilt.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt und zwar mit der Frist von 2 Wochen gemäß § 662 Abs. 3 BGB. Der Arbeitnehmer hat geltend gemacht, dass dies eine zu kurze Frist ist und hat vor dem Bundesarbeitsgericht obsiegt.
Das Bundesarbeitsgericht begründet die Entscheidung damit, dass die in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist die Arbeitgeberin binde. Die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehenden vorformulierten Verträge müssen nach dem objektiv generalisierenden Maßstab ausgelegt werden und dabei sei auf die Verständnismöglichkeiten eines typischerweise nicht rechtskundigen Arbeitnehmers abzustellen. Da die Kündigungsklausel in § 8 nur eine einzige Kündigungsfrist nenne, könne der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Frist auch für die Probezeit gilt, da im Vertrag nichts anderes zum Ausdruck gebracht sei.
Es ist bei der Vertragsgestaltung (nicht nur bei den Kündigungsfristen) dringend eine klare Regelung anzuempfehlen, Widersprüchlichkeiten gehen nach den Regelungen der §§ 305 ff. BGB zu Lasten des Verwenders, in aller Regel des Arbeitgebers.