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LAG Bremen, Beschluss vom 23.11.2016 – 3 Sa 78/16 Vorsicht bei Befristungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze


Das Landesarbeitsgericht Bremen hat die Vorschrift des § 41 Satz 3 SGB VI, der eine zeitlich unbegrenzte Befristung von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erlaubt, dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt, mit der Frage, ob die Vorschrift gegen Europäisches Recht verstößt. Sollte der Europäische Gerichtshof die Vorschriften des deutschen Gesetzgebers für unionsrechtswidrig halten, wären darauf gestützte Befristungen unwirksam mit ganz erheblichen Risiken für die Arbeitgeber, da dann ja auch keine Beendigung durch Renteneintritt mehr im Vertrag geregelt ist und damit der Vertrag unbefristet (mit allen damit verbundenen Risiken) läuft.