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 Neuigkeiten im Mutterschutzrecht


Zum 30.05.2017 sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes geändert worden, ein Teil der Änderungen trat sofort in Kraft, ein anderer erst zum 01.01.2018.

Von Bedeutung könnten insbesondere die Einbeziehung von arbeitnehmerähnlichen Personen in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes werden. So haben zukünftig auch selbstständige Unternehmerinnen, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind, gesetzliche Mutterschutzansprüche, gleichfalls Handelsvertreterinnen, die selbständig unterwegs sind oder „feste freie Mitarbeiter“, wie sie in der Medienwelt oder auch im Kunstbetrieb häufiger vorkommen. Deren Dienst- oder Werkvertrag kann nicht mehr einfach ordentlich gekündigt werden, solange die Mutterschutzfristen laufen.

Weiter unzulässig sind zukünftig Vorbereitungsmaßnahmen zur Kündigung während des Laufs der Mutterschutzfrist, also z.B. die Anhörung des Betriebsrats oder die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, § 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.

Wichtiger Bestandteil der Änderungen ist auch, dass die Arbeitnehmerinnen zukünftig mehr Mitsprache bei der Frage von Beschäftigungsverboten haben. Arbeitnehmerinnen können also zukünftig auch in der Schutzfrist von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sich zur Arbeit bereit erklären. Weiterhin dürfen Schwangere oder stillende Frauen bis 22:00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie einwilligen und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht und keine unverantwortbare Gefährdung der Frau oder des Kindes besteht.

Nachtarbeit ist denkbar, aber nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig, eine behördliche Erlaubnis ist einzuholen. Die richtige Herangehensweise insbesondere bei Spätschichtarbeit/Nachtschichtarbeit muss dann im Einzelfall geprüft werden.