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OLG München, Beschluss vom 04.06.2020 – 28 U 345/20 – “Abrechnung von Stundenlohnarbeiten“


Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss die Voraussetzungen für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten zusammengefasst:

  1. Zunächst einmal muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er mit dem Besteller die Abrechnung nach Aufwand/Stundenlohn vereinbart hat. Das ist z.B. dann relativ einfach, wenn es ein Nachtragsangebot gibt, in dem für den Nachtrag geregelt ist, dass dieser im Stundenlohn erbracht wird oder aber wenn dies im Ausgangsvertrag/Angebot hinreichend klar ist. Gewarnt werden muss an dieser Stelle vor Angeboten, die den Eindruck einer Pauschalierung erwecken, in denen dann aber „im Kleingedruckten“ enthalten ist, dass der tatsächliche Aufwand abgerechnet werden soll. Solche Konstruktionen sind zum Scheitern verurteilt, der Unternehmer dann im Zweifel an der Pauschale festgehalten.
  2. Ist der Nachweis gelungen, dass eine Abrechnung nach Stunden vereinbart ist, muss der Unternehmer nur noch darlegen, wie viele Stunden er für die Erbringung der Vertragsleistungen tatsächlich benötigt hat. Gleiches gilt natürlich für die Materialverwendung (es sei denn, dass eine Materialpauschale vereinbart war).
  3. Es ist eine vertragsimmanente Nebenpflichten, auch Stundenlohnarbeiten wirtschaftlich auszuführen. Arbeitet der Unternehmer im Stundenlohn unwirtschaftlich, begründet dies einen seinen Anspruch mindernden Ersatzanspruch des Auftraggebers, der allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Auftragnehmer unwirtschaftlich gearbeitet hat. Dieser Nachweis kann regelmäßig nur in Extremfällen gelingen, schon weil der Auftraggeber im Zweifel keine dauerhaften Wahrnehmungen über den Fortgang und Ablauf der Arbeiten hat. Es hilft dem Auftraggeber dabei nicht, wenn er z.B. eine Gegenkalkulation aufstellt und ermittelt, welche Kosten nach Einheitspreisen ortsüblich und angemessen gewesen wären, da die Parteien eine solche Abrechnung gerade nicht vereinbart haben

Die Vereinbarung und Abrechnung von Werkleistungen im Stundenlohnvertrag ist insbesondere bei schwer im Voraus zu kalkulierenden Arbeiten (z.B. weil ein Teil der zu bearbeitenden Bereiche noch im Erdboden verdeckt ist oder hinter noch verputzten Wänden liegt) für den Auftragnehmer ein geeignetes Mittel, birgt aber natürlich für den Auftraggeber nicht unerhebliche Risiken im Hinblick auf eine ungewollte Kostenexplosion, wenn der tatsächliche Zeitaufwand viel höher ist als (vom Auftraggeber) bei Beauftragung angenommen. Beiden Parteien dürfte es insoweit helfen, wenn der tatsächlich angefallene Aufwand regelmäßig kommuniziert wird. Der Auftragnehmer ist hierzu (bei Vereinbarung der VOB) ohnehin gehalten, da er dann ja spätestens wöchentlich die Rapporte zur Unterzeichnung vorlegen muss. Die unverzügliche Zusendung der Rapporte zur Unterzeichnung an den Auftraggeber (und eventuell auch an den Architekten) sollte in jedem Fall immer erfolgen, wenn nicht täglich, so zumindest wöchentlich.