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OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2022 – 7 UF 4/22 – “Entwicklung zum Versorgungsausgleich – Grundrenten-Entgeltpunkte“


Gesetzlich rentenversicherte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen als langjährig Versicherte einen Zuschlag, sogenannte Grundrenten-Entgeltpunkte, erhalten. Es stellt sich die Frage, wie mit einem solchen Zuschlag, welcher seine Grundlage zumindest auch in der Ehezeit hat, im Rahmen des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung umzugehen ist. Hierüber war durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 25.05.2022 – 7 UF 4/22 (FamRZ 2022, 1351) zu entscheiden.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Grundrenten-Entgeltpunkte eigenständig zu betrachten sind, insoweit keine Zusammenrechnung mit den „normalen Entgeltpunkten“ erfolgen darf. Im konkreten Fall wurde weiter problematisiert, dass nach überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilung auch der Grundrenten-Entgeltpunkte auf Seiten der Ehefrau voraussichtlich nicht zu Ansprüchen des Ehemannes führen wird, da dieser wahrscheinlich aufgrund der letztlich erreichten Rentenansprüche insoweit nicht berechtigt ist. Hieraus ergab sich die Unwirtschaftlichkeit einer Teilung dieser Grundrenten-Entgeltpunkte. Durch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main wurde insoweit deshalb entschieden, dass eine Teilung dieser Grundrenten-Entgeltpunkte anlässlich der Scheidung nicht zu erfolgen hat. Zugleich wurde auch entschieden, dass nicht bereits im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sei, ob bereits aufgrund Geringfügigkeit eine Teilung unterbleibt, gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz, vielmehr soll eine diesbezügliche Überprüfung einem möglichen zukünftigen Verfahren wegen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten bleiben.