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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2023 – XII ZB 81/23 – „Versorgungsausgleich und Grundrenten-Entgeltpunkte“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 28. Juni 2023 – XII ZB 81/23 (NJW 2023, 3243) erneut über die Grundlagen zur Teilung sogenannter Grundrenten-Entgeltpunkte für langjährig Versicherte im Rahmen des Versorgungsausgleichs, anlässlich einer Ehescheidung, zu entscheiden. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt bestanden auf Seiten der Ehefrau, in der Ehezeit begründet, Ansprüche aufgrund Grundrenten-Entgeltpunkte für langjährig Versicherte, ein Zuschlag von 5,8481 Entgeltpunkten. Beim Amtsgericht und Oberlandesgericht wurde aufgrund der konkreten Umstände eine Teilung abgelehnt, der Bundesgerichtshof hat diese mit 2,9241 Entgeltpunkte und einem Kapitalwert von EUR 22.054,98 durchgeführt.

In erster Instanz wurde eine Teilung des Zuschlags auf Seiten der Ehefrau nicht vorgenommen, ohne weitere Begründung, der Versorgungsträger, gesetzliche Rentenversicherung auf Seiten des Ehemannes, hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat eine Teilung mit dem Hinweis auf eine Unwirtschaftlichkeit abgelehnt. Von Seiten des Bundesgerichtshofs ist die Teilung vorgenommen worden. Zunächst wurde, wie bereits in der Beschwerdeinstanz, auf Grundlage vorangehender Entscheidungen bekräftigt, dass es sich beim Zuschlag für langjährige Versicherte (Grundrenten-Entgeltpunkte) um eine eigenständige Versorgung handelt, welche weder mit der Grundversorgung zusammengerechnet werden darf noch dieser gegenübergestellt werden kann, zur Feststellung einer Geringfügigkeit.

Soweit gegen eine Teilung im konkreten Fall eingewandt wurde, dass aufgrund eigener berücksichtigungsfähiger Einkünfte des Ehemannes dieser keinen Vorteil aus der Teilung erlangt, ist von Seiten des Bundesgerichtshofs darauf verwiesen worden, dass die Höhe anzurechnender zu versteuernder Einkünfte Schwankungen unterworfen ist, sodass bereits nicht beurteilt werden kann, ob eine Anrechnung auf Dauer durchzuführen ist. Mit dieser Begründung war nicht festzustellen, dass der Berechtigte hinsichtlich der internen Teilung (dauerhaft) keinen Vorteil aus der Übertragung aufgrund der Grundrenten-Entgeltpunkte erlangt. Es ist deshalb im Zweifel von der Teilung des Zuschlags für langjährige Versicherte anlässlich des Versorgungsausgleichs auszugehen.