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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2023 – 3 Wx 91/23 – „Zum Beginn der Ausschlagungsfrist“


Nach dem Tod haben Erben gemäß § 1944 Abs. 1 BGB 6 Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen, ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagungsfrist beginnt nach § 1944 Abs. 2 BGB mit Kenntnis des Erben von dem Anfall und dem Grund der Berufung, bei der gesetzlichen Erbfolge also mit der Kenntnis vom Tod. Gibt es eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB). Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17.07.2023 – 3 Wx 91/23 – klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Erbe bereits zuvor auf andere Weise von der letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt hat.

In dem zur Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten die beiden Ehegatten jeweils eine Tochter aus vorheriger Beziehung in die Ehe mitgebracht. Durch Ehegattentestament haben sie sich gegenseitig für den ersten Todesfall zu Alleinerben und zu den Schlusserben des Überlebenden die beiden Töchter zu gleichen Teilen eingesetzt. Das Testament wurde erst 2 Jahre nach dem Tod der zuerst verstorbenen Ehefrau an das Nachlassgericht übermittelt, dies verbunden mit einer notariellen Ausschlagungserklärung des überlebenden Ehegatten und einem Erbscheinsantrag der beiden Töchter. Das Amtsgericht hat die Erteilung des Erbscheins verweigert mit dem Argument, die Ausschlagungsfrist sei abgelaufen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Töchter war erfolgreich. Das OLG Düsseldorf führt aus, dass die Ausschlagungsfrist bei einer gewillkürten Erbfolge erst mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen beginnt. Vor Zugang des Schreibens des Nachlassgerichts mit der Eröffnung des Testaments an den Witwer konnte deshalb die für ihn geltende Ausschlagungsfrist nicht beginnen. Auch wenn der Witwer dementsprechend von dem von ihm selbst miterrichteten Testament Kenntnis hatte, konnte er die Ausschlagung noch erklären, was nach § 1946 Alt. 2 BGB auch vor Eröffnung des Testaments möglich ist. Da die Ausschlagung wirksam war, war den Töchtern der beantragte Erbschein zu erteilen.