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EuGH, Urteil vom 31.10.2014 – C-348/13 – „Zulässigkeit des Framing”


Mit Urteil vom 21.10.2014 (Az. C-348/13) hat der Europäische Gerichtshof über die Frage entschieden, ob die Einbindung eines fremden Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall haben zwei Handelsvertreter das Video ei-nes Herstellers für den Vertrieb von Wasserfil-tersystemen auf ihrer Homepage eingebunden, das auf YouTube veröffentlicht war. Der Bun-desgerichtshof hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt mit der Frage, ob die Einbindung eines auf einer fremden Internetsei-te öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt, so dass die vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers erforderlich ist.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr ent-schieden, dass eine öffentliche Wiedergabe nicht vorliegt, wenn kein neues Publikum er-schlossen und keine neue Technologie ver-wendet wird. Da das Video bereits bei YouTube veröffentlicht war und somit durch die Einbin-dung keinen erweiterten Personenkreis zugäng-lich gemacht und bei der Einbindung des Vi-deos auch keine neue Technologie verwendet wurde, liegt kein Urheberrechtsverstoß vor. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer den Ein-druck hat, dass das Werk von der Internetseite aus gezeigt wird, auf der sich der Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit von einer anderen In-ternetseite stammt.
Auch wenn der Europäische Gerichtshof damit grundsätzlich das Framing nicht untersagt hat, ist diese Technik mit Vorsicht anzuwenden, denn es verbleiben Konstellationen, in denen das Framing urheberrechtlich problematisch ist, dies z.B. dann, wenn das Video vom Urheber nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird, da dann durch das Framing gegebenenfalls ein größeres Publikum erschlossen wird. Zum anderen kommen, wenn der Nutzer über die Urhebereigenschaft des Vi-deos getäuscht wird, gegebenenfalls wettbe-werbsrechtliche Ansprüche in Betracht.