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BAG, Urteil vom 14.9.2011 – 10 A ZR 198/10 – „Karrenzentschädigung – Anrechnung von Arbeitslosengeld”


Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.9.2011 sich zu einer Frage geäußert, die bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten von erheblicher Bedeutung sein kann, nämlich ob  bei der Ermittlung des zu zahlenden Karrenzentschädigungsbetrages für die Dauer des Wettbewerbsverbotes der Arbeitslosengeldbezug des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung ist dahingehend zu verstehen (auch wenn das BAG die Frage in diesem Fall nicht ausdrücklich entscheiden musste), dass das Arbeitslosengeld nicht angerechnet werden muss, der Arbeitgeber also ungeachtet des Arbeitslosengeldbezuges seines ehemaligen Arbeitnehmers die Karrenzentschädigung in voller Höhe zu entrichten hat, wenn dieser keine andere Stelle findet. Dies kann in wirtschaftlicher Hinsicht erhebliche Auswirkungen haben und sollte demgemäß bei der Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Vertrag vereinbart wird oder, wenn es vereinbart ist, vielleicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgehoben wird, Berücksichtigung finden.