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BAG, Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 148/09 – „Staffelung der Grundvergütung nach Lebensalter verstößt gegen Diskriminierungsverbot”


Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren gegenüber dem Land Berlin dem Kläger Recht gegeben, der geltend gemacht hat, die höchste Lebensaltersstufe seiner Vergütung verlangen zu können.  Hintergrund war Folgendes:
Der im Jahr 2006 noch gültige Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sah eine Staffelung der Vergütung auch nach Lebensalter vor. Der 1967 geborene Kläger, der bis Anfang 2009 beim Land Berlin beschäftigt war, machte für den Zeitraum 2006 bis 2009 eine Nachzahlung der Vergütung nach der höchsten Lebensal-tersstufe geltend. Er argumentierte, dass die Staffelung nach Lebensalter eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle (besser: Diskriminierung der Jugend).

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Meinung bestätigt und sogleich klargestellt, dass immer dort, wo sich nach steigendem Lebensalter steigende Vergütungen ergeben, allen Mitarbeitern die Vergütung nach der höchstens Lebensaltersstufe zusteht.
Eine Begrenzung der Folgen dieses Urteils lässt sich nur durch eine wirksame Ausschlussfrist (im BAT 6 Monate nach § 70 BAT) herbeiführen. Nach dem TVöD/TV-L gibt es Lebensalterslohnstufen nicht mehr. Gerade für ihr Vergütungssystem an die BAT-Regelung anlegenden Unternehmen könnte die Entscheidung aber noch für einen erheblichen Rückstellungsbedarf sorgen.