Project Description

OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 – 10 U 1598/14 – “Bürgschaft nach § 648 a BGB


Die zur Sicherung der Zahlungsforderungen der Bauhandwerker im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, eine Bankbürgschaft vom Auftraggeber für die Bauvertragssumme zzgl. 10 % zu verlangen (gilt nicht bei Auftraggebern, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder natürliche Personen die ein Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung bauen), spielt in der Praxis zwar eine eher untergeordnete Rolle, wenn ein solches Sicherungsverlangen des Auftragnehmers/Handwerkers gestellt wird, muss der Bauherr aber unverzüglich reagieren. Das hat zuletzt das Oberlandesgericht in Dresden ausgeführt, als es in einem Fall (Urteil vom 12.03.2015) auf die Frage, wie lange die angemessene Frist für die Vorlage der Bürgschaft zu sein hat, ankam.

Im entschiedenen Fall hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft am 18.12.2013 gefordert, mit Fristsetzung bis 02.01.2014. Der Auftraggeber beantragte sofort am nächsten Tag die Bürgschaft bei seinem Kautionsversicherer und wies den Auftragnehmer darauf hin, dass die Frist unrealistisch kurz sei, im Hinblick auf die Feiertage und den Jahreswechsel. Daraufhin verlängert der Auftragnehmer die Frist bis 06.01.2014, der Auftraggeber reagiert hierauf nicht mehr. Die Bürgschaft lag bis 06.01.2014 nicht vor, am 07.01.2014 kündigt der Auftragnehmer gemäß § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB. Der Auftraggeber beruft sich im anschließenden Verfahren darauf, die Frist zur Vorlage der Bürgschaft sei immer noch zu kurz gewesen.

Das Oberlandesgericht führt in seiner Begründung aus, dass der Auftraggeber zwar möglicherweise hätte darlegen können (da er die Sicherheit sofort beantragt hat), dass er alles, was in seiner Macht stand, getan hat, um die Bürgschaft rechtzeitig zu bekommen. Da er auf die erste Fristsetzung mit einer Fristverlängerungsbitte reagiert hat, die zweite, gewährte Frist aber nicht als unangemessen rügte, durfte der Auftragnehmer seinerseits davon ausgehen, dass der Auftraggeber die zweite Frist als angemessen betrachtete, so dass die Kündigung rechtmäßig ist.

Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund, dass die zweite Fristsetzung ungerügt bleibt, konsequent und richtig, der Auftraggeber, der eine erste (zu knappe) Frist entsprechend rügt, gegen eine zweite Frist aber keine Einwendungen erhebt, signalisiert dem verständigen Betrachter durchaus, dass diese Frist dann nicht als unangemessen empfunden wird. Auch hier wäre es denkbar einfach gewesen, durch eine weitere Rüge der Angemessenheit der Frist die eigenen Risiken zu reduzieren und die des Gegners zu erhöhen.

Generell gilt: innerhalb einer Woche muss die Bürgschaft nach § 648a BGB vorgelegt werden.