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OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 – 24 U 41/14 – “Mängelrechte vor Abnahme?


Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Ausnahmesituation sich mit der Frage auseinander zusetzen gehabt, ob ein Auftraggeber auch vor Abnahme schon Mängelrechte geltend machen kann. Grundsätzlich ist es so, dass bis zur Abnahme der Auftraggeber lediglich die vertragsgemäße Herstellung des Bauwerks, aber keine Mangelbeseitigung verlangen kann.

Das Oberlandesgericht urteilt, dass im vorliegenden Fall der Auftraggeber Mängelansprüche bereits vor Abnahme geltend machen konnte, da der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen habe, der Besteller die Abnahme aber abgelehnt habe (wegen der Mängel) und der Unternehmer die Nachbesserung verweigert habe. In einer solchen Konstellation könne dem Auftraggeber auch bereits vor der Abnahme ein Mangelrecht zustehen, da ansonsten der Auftraggeber ja gezwungen wäre, trotz bestehender (erheblicher?) Mängel die Abnahme zu erklären, um dann seine Rechte geltend machen zu können.

Zu beachten ist und bleibt, dass vor der Abnahme Rechte auf Mangelbeseitigung nicht bestehen, der Auftraggeber aber gegebenenfalls natürlich im eigenen Interesse vor Abnahme festgestellte Vertragswidrigkeiten dokumentieren und dem Auftragnehmer kommunizieren sollte und – vor allem – natürlich sich diese Vertragswidrigkeiten als Mängelpunkte bei der Abnahme vorbehalten muss, wenn die Abnahme trotz der Vertragswidrigkeiten erklärt wird.