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 “Zwischenstand zur Fortgeltung der HOAI


Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile den Termin bekannt gegeben, an dem er über den ersten Fall nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 zur Europarechtswidrigkeit der HOAI mit einem Sachverhalt entscheiden wird, in dem ein Architekt geltend macht, er könne entgegen dem abgeschlossenen Vertrag ein höheres Honorar wegen Mindestsatzunterschreitung verlangen. Es handelt sich dabei um den vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall. Der Bundesgerichtshof wird am 14.05.2020 über diesen Fall verhandeln (Az. VII ZR 174/19). Danach wird in dieser für die Praxis sehr wichtigen Frage also voraussichtlich Klarheit herrschen.