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Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 – 29 U 75/17

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 205/18 – “Kündigung aus wichtigem Grund muss zeitnah ausgesprochen werden


Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidung zur Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund Folgendes entschieden:

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kommt unter anderem in Betracht, wenn der Auftragnehmer trotz des im Vertrag verbotenen Nachunternehmereinsatzes einen Nachunternehmer einsetzt, allerdings nur, wenn der Betrieb des Auftragnehmers überhaupt auf die Erbringung der Leistungen ausgerichtet ist. Selbst wenn der Auftragnehmer die Leistung im eigenen Betrieb erbringen könnte, ist der Nachunternehmereinsatz an sich aber noch nicht als Grund für eine Kündigung aus wichtigem Grund anzusehen, da hierfür regelmäßig eine Abmahnung/Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich ist, bevor aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Schließlich hatte im entschiedenen Fall der Auftraggeber seit November 2012 Kenntnis vom Nachunternehmereinsatz und hat die Kündigung gleichwohl erst am 25.07.2013 ausgesprochen, also 8 Monate später. Auch dieser Umstand schließt eine Kündigung aus wichtigem Grund aus, da gemäß § 314 Abs. 3 BGB das Kündigungsrecht aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung des Vertragspartners nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung ausgeübt werden kann.