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BGH, Urteil vom 07.03.2018 – I ZR 225/17 – “Zulässigkeit der Werbung mit Begriffen wie „olympiaverdächtig“ oder „olympiareif“


Auch bei den nächsten Olympischen Spielen in Tokio werden wieder zahlreiche Unternehmen versuchen, auf den Zug aufzuspringen und Produkte im Zusammenhang mit der Olympiade an die Kunden zu bringen. Was viele dabei nicht wissen ist, dass das Olympia-Schutzgesetz die Werbung mit dem Olympischen Emblem und den Olympischen Bezeichnungen einschränkt. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 07.03.2019 (I ZR 225/17) zur Frage Stellung genommen, ob die Verwendung der Begriffe „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im Zusammenhang mit der Werbung für Sporttextilien zulässig ist.

Das Olympia-Schutzgesetz schreibt in § 2 vor, dass das ausschließliche Recht zur Verwendung des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen dem nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zusteht. Zu den Olympischen Bezeichnungen zählen die Wörter „Olympiade“, „Olympia“ und „olympisch“ allein oder in Zusammensetzungen. Die Verwendung des Olympischen Emblems (also der 5 Olympischen Ringe) ist nach § 3 im geschäftlichen Verkehr generell untersagt. Für die Olympischen Bezeichnungen gilt dies, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen mit den vom Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkte besteht oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt wird. Der BGH hat hierzu nunmehr entgegen dem Landgericht Rostock und dem Oberlandesgericht Rostock entschieden, dass diese Voraussetzungen bei der Werbung für Sporttextilien mit Begriffen wie „olympiaverdächtig“ oder „olympiareif“ nicht vorliegen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, bereits aus der Pressemitteilung Nr. 028/2019 lässt sich aber entnehmen, dass insbesondere maßgeblich war, ob ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen besteht, z.B. in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die olympische Bewegung hingewiesen wird. Eine sachliche Nähe hat der BGH zwar noch bejaht, weil für Sporttextilien geworben wurde, allerdings werde allein durch die Verwendung der Wörter „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ die produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden kein enger Bezug zu den Olympischen Spielen hergestellt.

Unternehmen, die erwägen im nächsten Jahr in Bezug auf die Olympischen Spiele ohne die Zustimmung der Rechteinhaber zu werben, können dies also grundsätzlich in Betracht ziehen, müssen dabei aber die Vorgaben des BGH berücksichtigen und sollten sich vorab rechtlich beraten lassen. Dies gilt nicht ausschließlich, aber insbesondere für den Online-Bereich, da sich hier Rechtsverstöße häufig leichter feststellen lassen.