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Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 02.02.2018 – 7 F 2228/17 – “Zahlung für den Führerschein“
Es sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, zunächst Eltern für ihre Kinder. Wegen des Anspruches auf Unterhalt zugunsten eines Kindes kann regelmäßig auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen werden, welche jedoch nur den sogenannten Elementarunterhalt (regelmäßige Lebensführungskosten) erfasst. Darüber hinaus kann es Unterhaltsansprüche wegen Sonderbedarfs (überraschend/nicht steuerbar) und Mehrbedarf (zwar planbar, der Höhe nach jedoch regelmäßig nicht aus dem laufenden Unterhalt/Elementarunterhalt zu bezahlen) gegeben. Als Mehrbedarf kommen insbesondere Beiträge zum Kindergarten oder einer Privatschule in Betracht.
Durch das Amtsgericht Würzburg war in einem Beschluss vom 02.02.2018 – 7 F 2228/17 zwischen den Eltern über die Haftung für Kosten des Führerscheines für ein gemeinsames Kind zu entscheiden. Nach der Trennung angefallene Zahlungen waren durch die Kindesmutter, in deren Haushalt das gemeinsame Kind nach der Trennung lebt, erbracht worden, diese hat die Erstattung durch den Kindesvater geltend gemacht.
Insoweit wurde richtigerweise festgestellt, dass es sich nicht um Sonderbedarf handelt, jedoch grundsätzlich ein Anspruch aufgrund Mehrbedarfs in Betracht kommen könnte. Weiter wurde jedoch zutreffend festgestellt, dass ein Mehrbedarf regelmäßig voraussetzt, dass dieser zeitnah nach der Entstehung/Bekanntgabe eingefordert wird, insoweit die Verzugsvoraussetzungen nach § 1613 BGB erfüllt sein müssen. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, mangels rechtzeitiger Aufforderung zur Übernahme der Kosten.
Es wurde sodann noch die Möglichkeit zur Geltendmachung als sogenannter familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, wegen Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils, überprüft. Auch auf dieser Grundlage wurde ein Anspruch jedoch verneint, da auch insoweit die rechtzeitige Anforderung erforderlich gewesen wäre.