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OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18 – “Zu den Anforderungen an eine wirksame Bedenkenanmeldung“
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit den Anforderungen an eine den Auftragnehmer entlastende Bedenkenanmeldung auseinandergesetzt:
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Nachunternehmer die Entwässerungsleitung verlegt und nach eigenen Angaben schon in der vorvertraglichen Phase darauf hingewiesen, dass es „so nicht funktionieren kann“. Gleichwohl hat er im Nachgang ein Angebot unterbreitet und keine weiteren Hinweise erteilt. Man streitet um die Kosten der Mangelbeseitigung.
Das Gericht führt zu den Anforderungen an einen wirksamen Bedenkenhinweis aus, dass dieser
– zur rechten Zeit
– in der gebotenen Form
– mit der notwendigen Klarheit und
– gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen hat.
Dies gelte auch im BGB-Bauvertrag, wobei dort die Bedenkenanmeldung anders als im VOB-Vertrag nicht in Textform erfolgen müsse, aber dennoch mit ausreichender Warnung. Inhaltlich sei gefordert, dass der Hinweis zutreffend, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der geplanten Ausführung und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen müsse, damit für den Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises erkennbar wird. Ein Fachunternehmen kann sich also nicht darauf berufen, Erklärungen lediglich pauschalen Inhalts abzugeben („das funktioniert nicht“).
Da der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass er richtig Bedenken angemeldet hat, ist eine mündliche Bedenkenanmeldung fast immer ungeeignet, da der spätere Nachweis, dass die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, unter Umständen Jahre später in einer Prozesssituation dann nicht mehr – zur Überzeugung der Gerichte – erbracht werden kann.
Der Unternehmer hat sich im Verfahren unter anderem auch darauf berufen, er habe in Baubesprechungen diese Bedenken angemeldet, konnte aber z.B. nicht nachweisen, dass seine Auftraggeberin an diesen teilgenommen hat, die Bedenkenanmeldung gegenüber anderen als dem Vertragspartner (z.B. dem Architekten) ist aber ungeeignet und nicht ausreichend, um für eine Enthaftung zu sorgen. Das ergibt sich ganz leicht schon aus der Überlegung, dass ja nur mit dem Vertragspartner überhaupt ein Verhältnis besteht, aus dem sich einerseits die Haftung des Unternehmers ergeben kann, andererseits er selbst Ansprüche auf Zahlungen herleitet. Erklärungen gegenüber Dritten, die am Vertragsverhältnis nicht beteiligt sind, auch – wiederholend und betont – dem bauleitenden Architekten, haben insoweit keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis und sind schlechterdings ungeeignet, die mit der Bedenkenanmeldung gewünschte Wirkung herbeizuführen. Dabei ist es unschädlich, wenn der Architekt auch informiert wird, allein entscheidend ist aber, dass der Vertragspartner/Auftraggeber informiert ist. Er muss die Entscheidungen auf der Basis der erteilten Bedenkenanmeldung treffen.