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BGH, Urteil vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10 – „Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos unwirksam”


Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos geschuldet ist, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die beklagte Bank hat in ihre Bedingungen die Zahlung einer Kontoführungsgebühr aufgenommen. Sie begründete die Berechtigung dieser Gebühr mit der Erbringung einer Sonderleistung an den Kunden in Form der ordnungsgemäßen Verbuchung der eingehenden Darlehnsraten und der Information des Kunden über den Stand der Verbindlichkeiten. Der Bundesgerichthof wies darauf hin, dass die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken führt und der Kunde seine Zahlungspflichten bereits dem Kreditvertrag oder dem Zins- und Tilgungsplan entnehmen kann. Der Kunde ist auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos deshalb nicht angewiesen. Entgelte, die für Tätigkeiten erhoben werden, die im eigenen Interesse erbracht werden, halten der Inhaltskontrolle nach      § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand. Sie weichen von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und sind daher unwirksam. Mangels Gegenleistung wird der Kreditnehmer durch eine solche Gebühr unangemessen benachteiligt.