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BGH, Urteil vom 24.3.2011 – III ZR 81/10 – “ Verjährungsfrist beginnt nicht einheitlich”


Bereits mit Urteil vom 22.7.2010 (Aktenzeichen III ZR 2003/09) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass jede Pflichtverletzung im Rahmen einer Kapitalanlageberatung verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln ist. Denn dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall von mehreren Pflichtverletzungen unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen verjähren.

Am 24.3.2011 hat der Bundesgerichtshof über eine weitere Facette von mehreren Pflichtverletzungen zu entscheiden. Der Berater hat die Verjährungseinrede für mehrere Pflichtverletzungen mit dem Argument erhoben, dass alle Pflichtverletzungen zu dem selben Schaden geführt haben, weshalb die Verjährung in diesem Fall einheitlich zu laufen beginnt. Die ersten beiden Instanzen sind dieser Argumentation noch gefolgt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Auch wenn die einzelnen Pflichtverletzungen zum selben Schaden (dem Erwerb der Kapitalanlage) führen, unterliegen sie keiner einheitlichen, mit der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verjährung. Denn vor dem Hintergrund, dass Beratungsfehler im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage nahezu immer dieselbe Schadensfolge (nämlich den Erwerb der Anlage) verursachen, würden die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach keine einheitliche Verjährungsfrist gilt, leer laufen. Der Bundesgerichtshof verfolgt damit die kapitalanlegerfreundliche Rechtsprechung weiter und erteilt Rechtsansichten eine Absage, die diese Grundsätze zum Leerlaufen bringen.