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BGH, Urteil vom 12.4.2011 – II ZR 197/09 – „Keine Einziehung von Ausgleichsansprüchen gegen Kommanditisten durch eine für diesen Zweck gegründete Gesellschaft”


Drei Kommanditisten einer Publikums-KG gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, um Ausgleichsansprüche aus § 426 Absatz 1 und 2 BGB gegen sanierungsunwillige Kommanditisten durchzusetzen. Die Kommanditisten haben im Hinblick auf ihre Außenhaftung gegenüber einem Gläubiger aus § 171 Absatz 1 HGB Zahlungen in Höhe von EUR 1.952.445,30 erbracht. Da sie von der KG keinen Ausgleich nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB erlangen konnten, wurden die Ausgleichsansprüche direkt gegenüber den Kommanditisten gemäß § 426 Abs. 1 und 2 BGB geltend gemacht. Um diese Ansprüche durchzusetzen, wurde eine GbR gegründet.

Der Bundesgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Klage, da eine Prozessführungsbefugnis nicht besteht. Nach eigenem Vorbringen machte nämlich die GbR fremde Rechte im eigenen Namen geltend. Zwar wurde die GbR zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter ermächtigt. Diese Ermächtigung ist jedoch nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Es werden fremde Forderungen eingezogen, ohne dass eine Erlaubnis hierfür bestand.

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Einziehung fremder Forderungen im vorliegenden Fall geschäftsmäßig betrieben wurde und daher erlaubnispflichtig war. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbstständige und mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird. Dies wird für die gegründete GbR bejaht, da weder absehbar war, für wie viele der Kommanditisten der KG die Klägerin Ausgleichsforderungen einziehen würde, noch gegen welche und wie viele Kommanditisten sich diese Forderungseinziehung zu richten hatte. Daher war die Absicht vorhanden, bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegenüber nicht zahlungsbereiten Kommanditisten tätig zu werden. Auch der Ausnahmefall einer berufsständische Vereinigung im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz wurde verneint. Denn es fehlte an einem auf Dauer angelegten Gruppeninteresse. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.

Bevor Ansprüche von Gesellschaftern gebündelt und hierzu Gesellschaften gegründet werden, ist darauf zu achten, ob die Gesellschaft fremde Rechtsangelegenheiten besorgt bzw. nach dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 1.7.2008 Rechtsdienstleistungen erbringt, die zur Nichtigkeit der Ermächtigung führen. Auch nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Nach §§ 10 ff. RDG können sich aber Unternehmen registrieren lassen, wenn sie besondere Sachkunde vorweisen. Erst wenn die Registrierung vorgenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das RDG vor, so dass eine Ermächtigung wirksam wäre.