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BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – XII ZB 118/16 – „Wohnwert im Elternunterhalt„
Es sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt deshalb nicht nur für Eltern gegenüber ihren Kindern sondern auch umgekehrt, im Falle der Bedürftigkeit. Beim Elternunterhalt ist Hintergrund meist eine Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim, wobei Einkünfte und eigenes Vermögen nicht ausreichen, um die diesbezüglichen Kosten zu decken, das Sozialamt wird dann zumeist in Anspruch genommen.
So verhielt es sich auch beim Sachverhalt, welcher einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2017 – XII ZB 118/16 zugrunde lag. Die wesentlichen streitigen Fragen bezogen sich auf die Berücksichtigung des Vorteils der mietfreien Nutzung einer eigenen Immobilie, der damit in Zusammenhang stehenden Zins- und Tilgungsleistungen sowie einer privaten Altersvorsorge. Insoweit gab es, zur Berücksichtigungsfähigkeit, zuvor erhebliche Meinungsverschiedenheiten.
Zunächst wurde eine vorangehende Rechtsprechung bestätigt, wonach im Elternunterhalt nicht der objektive Mietwert (hypothetische Marktmiete) für eine selbst genutzte Immobilie des unterhaltspflichtigen Kindes herangezogen werden kann. Vielmehr ist auf die konkret ersparte Miete (subjektiver Mietwert) abzustellen. Sodann wurde bestätigt, dass nicht nur die Zinszahlungen sondern auch, ohne weitere Einschränkung, eine Tilgungsleistung bis zur Höhe des Mietwertes in Abzug gebracht werden kann.
Eigentlich streitige Frage war, ob eine Anrechnung auf die Berechtigung zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge, im Umfang von 5 % des letztjährigen Bruttoeinkommens, zu erfolgen hat. Für die Tilgung (nach Abzug der Zinsen) bis zur Höhe des Wohnwertes erfolgt insoweit keine Anrechnung, dies nach der jetzigen Entscheidung. Nur der über einen Wohnwert hinausgehende Tilgungsanteil ist auf die im Übrigen zusätzlich zulässige private Altersvorsorge anzurechnen.
Weiter wurde in dieser Entscheidung bestätigt, dass Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung/Berufsunfähigkeitsversicherung, als angemessener Beitrag zur Risikovorsorge, berücksichtigungsfähig sein können, insbesondere soweit Verträge vor Inanspruchnahme auf Elternunterhalt abgeschlossen wurden. Gibt es unterschiedliche Fahrtstrecken zwischen Wohnort und Arbeitsstelle steht dem Unterhaltsschuldner im Ergebnis ein Ermessensspielraum zu, auch die längere Fahrstrecke zu wählen, soweit diese regelmäßig einen geringeren Zeitaufwand bedeutet. Dies wirkt sich bei konkreten berufsbedingten Aufwendungen, Bemessung der Fahrtkosten nach der Entfernung, unter Umständen aus.