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OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2017 – 6 O 44/16 – „Wettbewerbsverstoß wegen Platzhaltern im Impressum


Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.03.2017 (6 O 44/16) entschieden, dass die Verwendung von Platzhaltern im Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstellt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Internetseite das Impressum über einen sogenannten Impressumsgenerator erstellt, dabei aber zum Teil die dort verwendeten Platzhalter übernommen wie folgt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000
  • Registernummer: HR 0000
  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Unternehmer sollten bei der Erstellung eines Impressums also nicht nur darauf achten, dass sämtliche Pflichtangaben vorhanden sind sondern auch, dass es keine zusätzlichen Angaben gibt, die möglicherweise falsche Informationen enthalten.

Tatsächlich waren bei dem Makler Angaben zum Registergericht und zu den Identifikationsnummern entbehrlich, weil er über solche nicht verfügte. Das OLG Frankfurt hat hierzu klargestellt, dass ein Unternehmer, der nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, insoweit auch keine Angaben machen darf. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben. Auch wenn der Verkehr die Angabe „000“ als „keine Angabe“ interpretieren mag, bedeute dies nicht, dass ihm auch klar sei, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst seien, weil eine Eintragung im Handelsregister bzw. eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gar nicht vorliege. Jedenfalls seien die Angaben mehrdeutig und könnten auch darauf hindeuten, dass der Makler die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorübergehend noch nicht vorliegen. Der Versicherungsmakler wurde daher zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt.