Project Description

BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 74/11 – „Eigenbedarf des Gesellschafters einer GbR”


Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteilen vom 27.6.2007 (Aktenzeichen VIII ZR 271/06) und 16.7.2009 (Aktenzeichen VIII ZR 231/08) entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen kann. In der Entscheidung vom 27.6.2007 hat der Bundesgerichtshof noch die Ansicht vertreten, dass die Möglichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wegen des Eigenbedarfs eines der Gesellschafter zu kündigen, auf diejenigen Gesellschafter beschränkt ist, die der Gesellschaft bereits bei Abschluss des Mietvertrages angehörten. An dieser Einschränkung hält der Senat, wie im Urteil vom 16.7.2009 angedeutet und nunmehr im Urteil vom 23.11.2011 klargestellt nicht mehr fest. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat die Möglichkeit auch wegen des Eigenbedarfs von Gesellschaftern zu kündigen, die bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht Gesellschafter waren. Genauso wie bei einer einfachen Bruchteilsgemeinschaft die Gefahr besteht, dass das Mietverhältnis wegen einer Eigenbedarfssituation eines später hinzutretenden Miteigentümers gekündigt wird, muss diese Gefahr auch im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen. Eine Unterscheidung ist nicht sachgerecht. Denn oft hängt es vom Zufall ab, ob die Personenmehrheit eine Vermietung als Bruchteilsgemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.