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BGH, Urteil vom 29.2.2012 – VIII ZR 155/11 – „Vorlage eines Protokolls zur Darlegung eines Mangels nicht erforderlich”
Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechung zur Darlegung eines Mangels im Prozess vom 25.10.2011 (Az.: VIII ZR 125/11) fort. In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Mieter geltend gemacht, dass durch die Vermietung einer Nachbarwohnung an Touristen es zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Die Mieter minderten aufgrund dieser Tatsache die Miete, weshalb die Vermieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben. Das Landgericht als Beru-fungsgericht hat die Beklagten zur Räumung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Beru-fungsgerichts aufgehoben, da es die Anforderung an die Darlegung eines Sachmangels in unvertretbarer Weise überspannt hat. Der Mieter muss nur einen konkreten Sachmangel darlegen, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht dagegen nicht angegeben zu werden. Insbesondere müssen wiederkehrende Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz nicht durch Vorlage eines Protokolls belegt werden. Es genügt vielmehr eine Beschreibung, die darauf schließen lässt, welche Art der Beeinträchtigung (beispielsweise Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonne oder Ähnliches) vorliegt und zu welchen Tageszeiten über welche Zeitdauer und welche Frequenz diese ungefähr auftritt. Der Bundesgerichtshof hat daher die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zu den vom Mieter geltend gemachten Beeinträchtigungen treffen konnte. Damit setzt der Bundesgerichtshof durch ein zweites Urteil der Instanzrechtsprechung ein Ende, die sich oft vor aufwendiger Beweisaufnahme dadurch drückte, indem der Vortrag des Mieters zu den Mängeln als unzureichend zurückgewiesen worden ist.