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BGH, Urteil vom 1.2.2012 – Aktenzeichen VIII ZR 156/11 – „Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip”


Eine Heizkostenabrechnung, die nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt wird, ist unwirksam. Ein Vermieter hat bei einer Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung widerspricht. Denn gemäß § 7 Abs. 2 Heiz-kostenverordnung sind in die Abrechnung die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ein-schließlich der Abgasanlage und insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“ einzustel-len. Demnach ist dieser Regelung zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffes abgerechnet werden können, was dem sogenannten Leis-tungsprinzip entspricht. Dieser Mangel kann auch nicht durch die Kürzung der Heizkosten nach § 12 Heizkostenverordnung in Höhe von 15 % ausgeglichen werden, da diese Vorschrift nur den Fall be-trifft, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffes nicht verbrauchs-abhängig abgerechnet wird. Ein derartiger Fehler liegt nicht vor, wenn der verbrauchte Brennstoff nicht erfasst wird.
Damit erteilt der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich der Heizkostenabrechnung dem Abfluss-prinzip eine Absage. Der Bundesgerichtshof hat am 20.2.2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 49/07) noch entschieden, dass bei der Abrechnung von Betriebskosten der Vermieter nicht auf das sogenannte Leistungsprinzip festgelegt ist und auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip grundsätzlich zu-lässig ist. Für den Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung gibt es nunmehr eine Ausnahme dahingehend, dass nur eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip zulässig ist.