Project Description

BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 – „Anforderungen an die Mängelrüge”


Der Mieter genügt seiner Darlegungslast, wenn er einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vorträgt. Er ist insbesondere nicht gehalten, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder gar einen bestimmten Minderungsbetrag darzulegen. Über den Vortrag der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus braucht der Mieter die ihm häufig nicht be-kannten Ursachen nicht zu bezeichnen. Ein Vortrag zum Umfang und zur Intensität der Gebrauchsbeeint-rächtigung ist ebenfalls nicht notwendig. Insbesondere sind keine Angaben über eine etwaige Häufigkeit entstehender Gerüche und Darlegung eines Zusammenhangs zwischen einer Geruchsbildung und dem behaupteten Mangel zu fordern. Es handelt sich um Fragen, die erst in der Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Auch kann vom Mieter nicht verlangt werden, dass er bei einem Ausfall der Heizung ausführt, ob und in welchem Umfang und über welchen Zeitraum hinweg die Heizleistung reduziert gewesen ist.

Damit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Mieter nur zu den Mangelerscheinungen vorzutragen hat und weitere Substantiierungen nicht notwendig sind, damit in die Beweisaufnahme eingetreten werden kann. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung dar, nachdem die Instanzge-richte dem Mieter oft starke Substantiierungspflichten wie die Darlegung der Ursache und der Häufigkeit auferlegt haben, um von der Beweisaufnahme Abstand nehmen zu können. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls der Beurteilung des Berufungsgerichts (Landgericht Berlin) ein gravierendes Fehlverständnis der Substantiierungslast bescheinigt. Mieter können daher auf den Beschluss hinweisen, sollten die Instanzge-richte die Beweisaufnahme aufgrund angeblich mangelnder Substantiierung ablehnen.