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BGH, Urteil vom 26.10.2011 – VIII ZR 268/10 – „Anforderungen an eine Heizkostenabrechnung”


Eine Heizkostenabrechnung ist nicht deswegen formell unwirksam, weil der Vermieter die vorgenommene Abrechnung anhand der komplizierten Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht erläutert. Im vom Bun-desgerichtshof am 26.10.2011 entschiedenen Fall hat der Vermieter nicht mitgeteilt, dass die nur auf die Warmwasserkosten entfallenden Kosten der Warmwasserzähler zunächst von den Gesamtkosten abgesetzt werden und der verbliebene Gesamtbetrag nach dem ermittelten Prozentsatz auf Kosten für Heizung und für Warmwasser aufgeteilt und anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler wieder hinzugesetzt werden.

Es besteht für den Vermieter keine Pflicht die Vorschriften der Heizkostenverordnung mitzuteilen oder diese zu erläutern. Dem Vermieter kann nicht angelastet werden, dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis der Heizkostenverordnung kaum verständlich und einem juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt ist. Demnach genügt es für eine formell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die Abrechnung nachprüfen kann.
Im Ergebnis lehnt es der Bundesgerichtshof ab, dem Vermieter die Pflicht aufzuerlegen, komplizierte Rechtsvorschriften in einer Nebenkostenabrechnung zu erläutern. Der Mieter ist vielmehr gehalten, sich selbst kundig zu machen. Die Ansicht entspricht dem Grundsatz, dass ohne besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung keine Vertragspartei der anderen gegenüber verpflichtet ist, auf rechtliche Grund-lagen hinzuweisen oder diese zu erläutern. Es bleibt jeder Vertragspartei selbst überlassen, die rechtliche Prüfung anhand der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.