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BGH, Urteil vom 14.9.2011-VIII ZR 10/11 – „Kein Anspruch des Mieters auf Modernisierung”
Die Mieter bewohnten eine Altbauwohnung, welche in drei Zimmern mit Kachelöfen ausgestattet war. Ein weiteres Zimmer war nicht beheizbar. In der Toilette befand sich ebenfalls keine Heizung. Im Bad war eine Elektroheizung installiert, die Küche war mit einem Außenwandheizgerät ausgestattet. Die Mieter verlangten vom Vermieter die Zustimmung, die Wohnung mit einer Gasetagenheizung auszustatten, wobei die Mieter zur Kostenübernahme bereit waren. Der Vermieter lehnte dieses Ansinnen mit der Be-gründung ab, er könne bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielen. Die Mieter verklagten den Vermieter daher auf Zustimmung zur baulichen Änderung in Form des Einbaus einer Gasetagenheizung. Der Bundesgerichtshof lehnt einen Anspruch der Mieter ab. Denn der Vermieter ist nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet. Daher hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen. Vielmehr steht dem Vermieter ein Ermessen zu, welches nur nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf. Der Bundesge-richtshof sieht in der Ablehnung der Zustimmung keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Vermie-terrechte. Der Vermieter selbst bestimmt, ob und wann er Investitionen tätigen möchte. Zudem handelt es sich um ein legitimes Interesse des Vermieters, bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich erhöhten Attraktivität der Wohnanlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben wenn der Vermieter dem Mieter nicht erlaubt, den Komfort durch den Einbau der Heizung zu steigern. Dieses Interesse verdient keinen Vorzug gegenüber dem Interesse des Vermieters, die Investition in die Heizung erst bei einer Neuvermietung vorzunehmen, um eine höhere Miete zu erzielen.