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BGH, Urteil vom 28.9.2011 – VIII ZR 326/10 – „Vermieter hat Anspruch auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten”


Der Kläger ist Vermieter eines Mehrfamilienhauses. Der Verbrauch für Wärme, Warm- und Kaltwasser war bislang über Verbrauchserfassungsgeräte erfasst worden. Im Mai 2009 teilte der Vermieter den Mietern mit, dass im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteilung durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzt wird. Ein Mieter verweigerte dies mit der Begründung, dass er in seiner Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzten will. Der Vermieter hat den Mieter daraufhin auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte gegen ein Funksystem in Anspruch genommen. Der VIII. Zivilsenat entschied zugunsten des Vermieters. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizungsenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Heizkostenverordnung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes erfasst dieser Anspruch nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Erfassungsgeräten sondern auch den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte und begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.

Darüber hinaus ergibt sich für die funkbasierten Kaltwasserzähler ein Duldungsanspruch aus § 554 Abs. 2 BGB. Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Wohnwertverbesserung. Der BGH hat die Würdigung der Vorinstanzen nicht beanstandet, wonach sich der Wohnwert der Wohnung erhöht, wenn diese zum Zweck der Ablesung nicht betreten werden muss, so dass der Mieter schließlich zur Duldung verurteilt wurde.