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KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2017 – 6 W 97/16 – “Wo muss das Testament unterschrieben werden?“
Die einleitende Frage sollte eigentlich leicht zu beantworten sein. Die Unterschrift gehört natürlich an den Schluss des Textes, um diesen räumlich abzuschließen und damit von nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Gleichwohl gibt es immer wieder auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Unterschrift, so auch in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall (Beschluss vom 28.03.2017 – 6 W 97/16).
Im Streitfall hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament wirksam errichtet und an der zutreffenden Stelle unterschrieben. Nachträglich angebrachte handschriftliche Änderungen hat sie hingegen nicht jeweils einzeln unterschrieben sondern auf der ersten Seite ihres Testaments am oberen Rand hierzu vermerkt: „Mit Änderungen, Streichungen von mir am 22.02.2014.“ Diesen Zusatz hat die Erblasserin zusätzlich unterzeichnet und die im Erbscheinsverfahren Beteiligten waren unterschiedlicher Auffassung, ob in Bezug auf die Ergänzungen ein formal wirksam errichtetes Testament vorliegt.
Das Kammergericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die so genannte Oberschrift für die formalen Voraussetzungen der wirksamen Testamentserrichtung nach § 2247 BGB nicht ausreichend ist bzw. allenfalls dann, wenn für eine Unterschrift auf der Testamentsurkunde kein Platz mehr ist. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Erblasserin aber bereits in ihrem Testament angekündigt, dass sie dies gegebenenfalls noch ändern oder ergänzen wird. Nur für diesen Fall kann die ursprüngliche Testamentsunterschrift ausnahmsweise auch die nachträglich angebrachten Zusätze decken. Auch, da erst mit den Ergänzungen das gesamte Vermögen lückenlos verteilt wurde, war das Testament nach Auffassung des Kammergerichts insgesamt wirksam.
Auch wenn im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des Testaments nebst Ergänzungen bestätigt wurde, ist dringend zu empfehlen, dass die Unterschrift zur Wahrung der Abschlussfunktion unterhalb des Textes erfolgt und Änderungen/Ergänzungen auf einem gesonderten Dokument, das auch nochmals gesondert unterschrieben wird, vorgenommen werden.