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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2017-12 O 156/16 (nicht rechtskräftig) Vertraglicher Fertigstellungstermin verschoben – Vertragsstrafe hinfällig?


Eine weitere zum Thema der Vertragsstrafen ergangene Entscheidung, dieses Mal vom Oberlandesgericht Hamm, weist die Bauvertragsparteien darauf hin, dass eine im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe dann in großer Gefahr ist, für nicht mehr anwendbar gehalten zu werden, wenn die Parteien das Fertigstellungsdatum einvernehmlich nach hinten verschieben.

Im vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall war eine Fertigstellung der Bauleistung für den 28.07.2006 vereinbart, letztlich wurde der Fertigstellungstermin um mehr als 2 Jahre auf den 15.07.2008 einvernehmlich verschoben. Die Abnahme der Leistungen erfolgte gar erst 6 Jahre später im November 2014 (!). Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung brachte der Auftraggeber die Vertragsstrafe mit 5 % der Auftragssumme in Abzug. Der Unternehmer klagt gleichwohl seine Werklohnforderung ein und gewinnt.

Das Oberlandesgericht entscheidet hierzu, dass, wenn die Parteien den Fertigstellungs-termin einvernehmlich verschieben und nicht zugleich eine Vereinbarung darüber treffen, dass die Vertragsstrafe auch für den Fall der Überschreitung des neuen Fertigstellungstermins gelten soll, der ursprünglichen Vertragsstrafenregelung die Grundlage entzogen ist. Dabei führt das Oberlandesgericht zusätzlich aus, dass es für diese Beurteilung auch nicht darauf ankommt, ob die Vertragsstrafe im Bauvertrag terminneutral ohne kalendermäßige Bezeichnung erfolgt ist oder nicht. Hierauf hatte noch im letzten Jahr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgestellt.

Das Oberlandesgericht Hamm führt weiter aus, dass es für die Feststellung, wie groß der Verzug ist, nicht auf die Abnahme, sondern auf die tatsächliche Fertigstellung ankomme, da der Auftraggeber den Zeitpunkt der Abnahme, die ausschließlich er zu erklären hat, in der Hand hat. Insoweit mag es im konkreten Fall eine Rolle gespielt haben, dass trotz der verlängerten Bauzeit, das zu verlegende Rohrsystem seit 2006 in Betrieb war.

Auftraggebern ist zu raten, wenn eine neuer Fertigstellungstermin vereinbart wird, in je-dem Fall mit zu vereinbaren, dass die Vertragsstrafe auf für den neuen Fertigstellungstermin gilt. Auftragnehmer sollten, wenn es um neue Fertigstellungstermine geht, demgegenüber natürlich vermeiden, dass die Vertragsstrafe auch für den neuen Termin vereinbart wird.