Project Description

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.7.2011 – 3 Wx 124/11 – „Wirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel”


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.7.2011 entschieden, dass die Geltendma-chung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel bereits in einem entsprechendem ernsthaften Verlangen zu sehen ist und nicht eine gerichtliche Geltendmachung bzw. Durchsetzung erfor-dert.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten der Erblasser und seine Frau ein gemeinschaftliches Testa-ment errichtet, in welchem sich die Ehegatten zu wechselseitigen Alleinerben bestimmt hatten. Im Testament war zudem eine Pflichtteilsstrafklausel mit folgendem Inhalt aufgenommen: „Sollten die Kinder… nach dem Tode ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein…“.

Nach dem Tod des Vaters verlangte die Tochter dann von Ihrer Mutter den Pflichtteil und begehrte dann, als auch die Mutter verstarb, die Ausstellung eines Erbscheins und damit die Feststellung, dass sie gemein-sam mit ihrem Bruder Miterbin ist. Der Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins blieb ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass allein durch die – wenn auch außergerichtliche – Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Sanktionsklausel im Testament ausgelöst wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Geltendmachung mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Intensität erfolgte. Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte die Tochter ihre Mutter durch mehrfache Anwaltsschreiben auf das Bestehen des Pflichtteilsrechts hingewiesen und Auskunft verlangt. Vor diesem Hintergrund sei, so das OLG Düsseldorf, die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst und damit die Stellung als Erbin nach der Mutter verwirkt.