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OLG Hamm, Beschluss vom 31.5.2011 – 15 W 176/11 – „Rechtsirrtum rechtfertigt nicht die Anfechtung einer Erbausschlagung“
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.5.2011 entschieden, dass ein bloßer Rechtsirrtum nicht zur Anfechtung einer Erbausschlagung berechtigt.
Der Sohn des Erblassers schlug als Miterbe zu ½ die Erbschaft aus, da er davon ausging, dass dann das Erbe seiner Mutter als Ehefrau des Erblassers alleine zukommt. Tatsächlich wurden aufgrund der Aus-schlagung seine Kinder zu gesetzlichen Erben berufen. Folge der Ausschlagung war demnach nicht, dass seine Mutter Alleinerbin wurde, sondern dass sie gemeinsam mit den Enkeln des Erblassers eine Miterben-gemeinschaft begründete. Der Sohn des Erblassers wollte daraufhin seine Ausschlagung anfechten. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist aber nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar. Ein Rechtsirrtum rech-tfertigt eine solche Anfechtung nicht, wie das OLG Hamm nunmehr entschied. Die Ausschlagungserklärung sei vielmehr eindeutig und die behauptete Fehlvorstellung als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Demgemäß blieb es bei der Ausschlagung der Erbschaft, sodass das Ziel, der Mutter die Erbschaft als Alleinerbin zukommen zu lassen, nicht erreicht werden konnte.
Vor übereilten Ausschlagungserklärungen kann (ebenso wie vor übereilten Erbschaftsannahmen) nur ein-dringlich gewarnt werden. In jedem Fall sollte vor Erklärung der Annahme oder Ausschlagung einer Erb-schaft eine eingehende Prüfung erfolgen.